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Besichtigungsrecht

Corona und Wohnungsbesichtigungen

Wohnungsmieter M lagert außerhalb der gemieteten Wohnung in Flur und Treppenhaus bereits eine große Anzahl an Gegenständen. Aufgrund dieses Außeneindrucks verlangt Vermieter V Zutritt zur Wohnung, um sie „anlassbezogen“ zu besichtigen. Denn sie erwecke bereits von außen einen „Messi-ähnlichen“ Eindruck. M verweist auf Corona und verweigert die Wohnungsbesichtigungen. V klagt auf Duldung. Vor dem AG einigen sich die Parteien auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter im Beisein einer Vertrauensperson. Dem Mieter werden die Verfahrenskosten zugeschlagen. Dagegen erhebt er sofortige Beschwerde.

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Das LG Hannover (Beschluss vom 1.2.2021 - 2 T 3/21) weist die Beschwerde unter Hinweis auf das bestätigte Besichtigungsrecht des Vermieters zurück. Aufgrund des vom Mieter erweckten äußerlichen Eindrucks habe ein Anlass bestanden, die Wohnung in Augenschein zu nehmen. Auch während der Pandemie sei die Ausübung des Rechts nicht unverhältnismäßig.

Das AG München (Urteil vom 28.7.2020 - 473 C 6285/20, BeckRS 2020, 33757 = IMR 2021, S. 16) billigt dem Vermieter im Falle einer grundlos verweigerten Wohnungsbesichtigung durch den Mieter ein verhaltensbedingtes Kündigungsrecht zu (ebenso LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.5.2020 - 9 S 194/17, IMR 2020, 280 - fristlose Kündigung bei missachteten Duldungstitel; LG Berlin, Beschluss vom 18.2.2015 - 65 S 527/14, IMR 2015, 399 - Kündigung nach mehrfach vereitelter Wohnungsbesichtigungen; AG Ludwigshafen, Urteil vom 29.3.2021 - 2i C 228/20, IMR 2021, 231 beachte aber: LG Berlin, Urteil vom 20.11.2020 - 65 S 194/20, IMR 2021, 311 - Kündigungsmöglichkeit abgelehnt).

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen