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E-Ladestationen

E-Mobilität: Parkplatz für E-Autos "rücksichtslos"?

Auf dem Grundstück des K stehen 2 Mehrfamilienhäuser (Vorder- und Hinterhaus). Für die Bewohner sollen 5 Parkplätze mit 2 Elektroanschlüssen gebaut werden.

Die Bauaufsichtsbehörde versagt die Baugenehmigung und beruft sich zur Begründung auf Schallemissionen. K klagt auf Erteilung der Baugenehmigung und argumentiert, Elektroautos beeinträchtigten die Umgebung kaum. Erst recht sei sein Grundstück keine Ruhezone. Tagsüber würden die Lärmrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Nachts würde im vorliegenden Innenstadtbereich die Errichtung und der Betrieb eines Parkplatzes für Elektrofahrzeuge auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Schließlich seien Geräusche durch das Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren und Kofferraumhauben bei modernen Fahrzeugen zu vernachlässigen. Das sieht das Verwaltungsgericht (VG) Berlin anders (Urteil vom 31.3.2022 - VG 13 K 184/19, Pressemitteilung VG Berlin Nr. 17/2022 vom 17.5.2022).

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E-Ladeeinrichtungen benachteiligen unzumutbar

Prüfungsmaßstab für das Klagebegehren sei keine bestimmte Qualität eines Baugebiets, wie zum Beispiel eines allgemeinen Wohngebiets). Denn ein Bebauungsplan existiere nicht. Deshalb komme es auf die konkrete Umgebung an, wenn beurteilt werden müsse, ob sich das begehrte Bauvorhaben in die bestehende Quartiersituation einfüge oder gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße und deshalb unzulässig sei. Mit diesem Ansatz versagt auch das Gericht die begehrte Baugenehmigung, da die betroffenen Nachbarn durch den realisierten Parkplatz mit E-Ladeeinrichtungen unzumutbar benachteiligt seien. Auch wenn von E-Autos keine nennenswerten Fahrgeräusche oder Warnsignale ausgingen, sei doch damit zu rechnen, dass die Geräusche geöffneter oder geschlossener Türen und Kofferräume in der Nachtzeit die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten würden. Diese Annahme werde auch durch mehrere eingeholte Gutachten gestützt. Ohne Belang müsse für diese Bewertung bleiben, dass einzelne Fahrzeugtypen inzwischen über elektrisch schließende Türen und Kofferraumklappen verfügten. Die begehrte aber zu verweigernde Baugenehmigung könne auch nicht mit der Auflage erteilt werden, lautes Türenschlagen des nachts zu unterlassen. Denn diese Auflage sei bei lebensnaher Betrachtung nicht umzusetzen (vergleiche zur erfolglos beantragten Einrichtung eines E-Parkplatzes mit Sondernutzungserlaubnis auch zur Kabelführung über den Gehweg vom Haus bis zum Parkplatz: VG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.2.2022 - 12 K 540/21.F, juris).

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen