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Eigenbedarf
Kündigung wegen „Betriebsbedarfs“
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt einen Wohnbedarf voraus (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sie muss sich deshalb auf Wohnraum beziehen. Wegen Betriebsbedarfs kann deshalb Wohnraum nach dieser Vorschrift nicht gekündigt werden, wohl aber auf der Grundlage von § 573 Abs. 1 BGB (Generalklausel; BGH, Beschluss vom 23.2.2021 -VIII ZR 213/20, IMR 2021, 310; ebenso: BGH, Urteil vom 10. Mai 2017–VIII ZR 292/15, NZM 2017, 559; BGH, Urteil vom 29.3.2017 -IMR 2017,260); und zwar dann, wenn die Nutzung der Wohnung für die „betrieblichen Abläufe“ nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung ist.
Fälle:
- Kündigung für den Haushälter eines Pfarrers, der neben Aufgaben im Haushalt auch betriebliche Aufgaben erfüllt - hier abgelehnt, weil die Unterbringung zur Erledigung dieser Aufgaben in der Nähe des Pfarrhauses nicht geboten erschien (BGH, Beschluss vom 23.2.2021 -VIII ZR 213/20, IMR 2021, 310),
- Kündigung für einen Angestellten dem die Aufgaben eines Hirsche übertragen werden oder dessen ständige Anwesenheit aus sonstigen Gründen vorausgesetzt ist - Kündigung wirksam (BGH, Beschluss vom 23.2.2021 -VIII ZR 213/20, IMR 2021, 310; ebenso: BGH, Urteil vom 10. Mai 2017–VIII ZR 292/15, NZM 2017, 559; BGH, Urteil vom 29.3.2017 -IMR 2017,260),
- Kündigung für einen Hausmeister, der noch weitere Gebäude des Vermieters betreut und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt - abgelehnt (BGH, Urteil vom 29.3.2017–VIII ZR 44/16, DWW 2017, 297 = IMR 2017,260),
- Kündigung wegen beabsichtigter Unterbringung eines Au-pairs - wirksam, da es grundsätzlich nachvollziehbar ist, eine weitere Kraft zur Kindererziehung mit in den eigenen Haushalt aufzunehmen (AG München, Urteil vom 12. Januar 2021–473 C 11647/20, ZMR 2021, 328 = IMR 2021, 233),
- Kündigung zur Unterbringung einer Pflegekraft (LG Koblenz, Beschluss vom 24. 8. 2007 -6 C 102/07, IMRRS 2008, 0061),
- Kündigung zur gemeindlichen Daseinsvorsorge (LG Flensburg, Urteil vom 02. Februar 2001–7S 89/00, ZMR 2001, 711),
- Kündigung durch einen gemeinnützigen Verein zur Erweiterung eines Kinderhauses im Rahmen seines satzungsgemäßen Zwecks (AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18. Dezember 2015–532 C 395/15, ZMR 2016, 208 = IMR 2016, 281 - wirksam (vergleiche zur Kündigung wegen Eigenbedarfs durch eine juristische Person BGH, Beschluss vom 30. März 2021 –VIII ZR 221/19, juris - eine juristische Person kann nicht „wohnen“).
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

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