
Wohnungseigentum
Begehrte Aufnahme von Tagesordnungspunkten
Ein „Beratungsklassiker“: Einzelne Eigentümer drängen auf die Aufnahme einzelner Beschlussanträge in die Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung. Der Verwalter, dem dieser Anträge unbequem sind, stellt sich quer. So auch in diesem Fall:
Eigentümer E wendet sich an die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter. Er reicht Beschlussanträge zur Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung ein, mit denen er die Erstattung von Kosten durch eingetretene Wasserschäden von der WEG verlangt, andererseits auch die Verfolgung und Durchsetzung von Regressansprüchen der WEG gegen Dritte. Verwalter V lehnt die Aufnahme dieser Anträge ab. E klagt.
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Will ein Eigentümer in der Versammlung einen bestimmten Tagesordnungspunkt behandelt wissen, so kann er verlangen, dass dies - in geeignet verständlich, konkret und transparent präsentierter Form (dazu § 23 Abs. 2 WEG)- auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wer einlädt - in der Regel der Verwalter - hat nicht das Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt auf Notwendigkeit, Sachlichkeit oder Richtigkeit hin zu prüfen (LG Hamburg, Beschluss vom 13.7.2022 - 318 C 16/22, IMR 2022, 409; ebenso bereits zum alten Recht: BGH, Urteil vom 23.2.2018 - V ZR 101/16, IMRRS 2018, 0696 Rn. 62). Das ist anders, wenn
- der Wunsch zu spät vorgetragen wird, sodass die Einladungsfrist nicht mehr zur Verfügung steht und sich deshalb ein Einladungsmangel ergibt, es sei denn, es existiert bereits ein identischer TOP, der unter Beachtung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung gesetzt wurde (AG Spandau, Urteil vom 23.2.2021 - 19 C 58/20, ZWE 2022, 180),
- Beschlussanträge begehrt werden, die nur dem Ziel dienen, durch einen einzelnen Antrag oder durch eine Vielzahl von Anträgen einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gefährden oder den Versammlungszweck auszuhebeln (LG Hamburg, a. a. O.), oder wenn
- der begehrte Beschluss von vornherein rechtswidrig und unter allen Umständen anfechtbar sein würde (LG Hamburg, a. a. O.).
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen





