Haus- und Grundbesitzerverein
Augsburg und Umgebung e.V.
Zeugplatz 7
86150 Augsburg

Tel. 0821 345270
Fax 0821 3452727
» E-Mail schreiben

Modernisierung

Anforderung an Mieterhöhung

Mit Urteil vom 19.07.2023 hat der BGH seiner mittlerweile gefestigte Rechtsprechung zu den formellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach Modernisierung fortgesetzt (Urteil vom 19.07.2023 – VIII ZR 416/21). Diese Rechtsprechung ist besonders bedeutsam im Zusammenhang mit dem jetzt beschlossenen novellierten Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“).

Der Fall: 

Vermieter V dämmt die Außenfassade nach ordnungsgemäßer schriftlicher Ankündigung. Nach Beendigung der Baumaßnahmen erhöht er modernisierungsbedingt die Miete um 33,44 € monatlich. In der Erklärung nimmt V auf das Ankündigungsschreiben Bezug. Dort schlüsselt er verschiedene und einzeln aufgeführte Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Verbesserung der Mietsache auf und grenzt sie von ebenso beschriebenen zeitgleich vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten ab. Schließlich bringt er seine Absicht zum Ausdruck, zur Durchführung der Maßnahmen Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Der nachfolgenden Mieterhöhungserklärung war eine „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ als Anlage beigefügt. Dieser Anlage verwies zur Erläuterung der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen auf das Ankündigungsschreiben, wies aber etwaige Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht aus. Mieter M hält die Mieterhöhungserklärung für formell unwirksam. 

Der BGH gibt ihm recht (Urteil vom 19.7.2023 - VIII ZR 416/21, Beck RS 2023, 21223 = FD-MietR 2023, 460116 = WuM 2023, 464 / Anm. von Börstinghaus). Es seien keine überhöhten formellen Anforderungen an die Erhöhungserklärung zu stellen. Die Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben innerhalb der Mieterhöhungserklärung sei unbedenklich. Ebenso genüge die Angabe, das aufgebrachte Wärmedämmverbundsystem bewirke einen Energieeinspareffekt. Nähere Darlegungen oder Berechnungen dazu seien unnötig. Denn wenn vorher keinerlei Dämmung auf der Außenfassade vorhanden sei, wäre dieser Effekt offenkundig, wenn jetzt gedämmt werde. Da vorher keine Fassadendämmung vorhanden war, zeigten sich die Kosten für die Dämmung auch als reine Modernisierungskosten ohne Reparatur- oder Instandhaltungsanteil. Deshalb sei ebenfalls klar, dass man in dieser Position vom Abzug fälliger oder in der Zukunft anfallender - Instandhaltungskosten abgesehen habe. 

Schließlich seien die übrigen Instandhaltungsarbeiten bezeichnet und die Kosten mit einer Quote im Verhältnis zur Gesamtrechnung angegeben worden. Dies reiche. Allerdings bleibe unklar, ob der Vermieter nun wie angekündigt Drittmittel zur Finanzierung in Anspruch genommen habe oder nicht; die Ankündigung erwähnt diese Finanzierungsplanung, die Mieterhöhungserklärung gibt darüber keinerlei Auskunft. Hier seien also verschiedene Sachverhaltsalternativen denkbar. Dies verstoße gegen § 559 a BGB, der dazu klare Angaben und Berechnungen fordert, wenn die Drittmittel zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen eingesetzt werden sollen - oder worden sind. Nur dann, wenn der Einsatz von Drittmitteln ausschließlich zur Finanzierung von Instandsetzungskosten diene, könne auf dieser Angabe verzichtet werden (ebenso: BGH, Urteil vom 19.1.2011 - VIII ZR 87/10, NZM 2011, 309). Denn für Instandsetzungen gebe es keine Mieterhöhungen, folglich seien entsprechende Rechnungen auch nicht zu erläutern.

Insgesamt muss der Vermieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Mieterhöhung folgendes vortragen: 

  • die Einordnung der angesetzten Kosten als reine Modernisierungskosten, die nicht wegen Erhaltungsmaßnahmen angefallen sind (§§ 559 Abs. 2, 555 a Abs. 1 BGB), also die Darlegung, inwieweit durch die baulichen Maßnahmen der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden ist, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder eine nachhaltige Einsparung von Energie und Wasser bewirkt worden sind, 
  • beim Einbau von Wärmepumpen ab dem 1.1.2024 die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71 o GEG, 
  • Vortrag des Vermieters zu den ersparten Kosten einer fälligen Instandsetzungsmaßnahme (§ 559 Abs. 2 BGB), 
  • die Ausgrenzung „fiktiver Erhaltungskosten“, also der zeitanteiligen Kosten künftiger Instandhaltungen notfalls durch Schätzung einschließlich der üblichen Lebensdauer des betroffenen Bauteils und des Zeitpunkts seines Einbaus oder seiner Erneuerung, 
  • bei „nur unerheblicher Nutzungsdauer“ das Verhältnis zwischen der üblichen Lebensdauer und des bisherigen Nutzungszeitraums einschließlich des Zeitpunkts seines Einbaus und seiner Erneuerung – dann ohne die Ausgrenzung fiktiver Erhaltungskosten, 
  • Vortrag zur Inanspruchnahme und zum Abzug in Anspruch genommener Drittmittel (§ 559 a BGB), wenn die Modernisierungsmaßnahme damit finanziert wird – in Anspruch genommene Fördermittel für die Finanzierung reiner Erhaltungsmaßnahmen führen nicht zur Mieterhöhung und interessiert daher nicht, 
  • getätigte Aufwendungen im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme, wobei es ausreichen soll, wenn der Vermieter die Beträge aus den einzelnen Gewerken und die Zuordnung zu den konkreten Modernisierungsmaßnahmen darstellt und auf die anliegenden Rechnungen Bezug nimmt; diese Einschätzung wird allerdings vom BGH nicht geteilt; hier sollen Kosten nach einzelnen Gewerken auch bei umfangreichen und komplexeren Baumaßnahmen nicht zugeordnet werden müssen; eine andere Frage ist es, ob man so aus Transparenzgründen verfährt. 

Weiter ist vorzutragen: 

  • eigene Aufwendungen insbesondere in Gestalt von Baunebenkosten und Renovierungsarbeiten, die durch die Modernisierungsmaßnahme notwendig geworden sind, soweit sie vom Vermieter selbst ausgeführt oder von ihm bezahlt worden sind, und 
  • eine insgesamt erläuterte Berechnung der verlangten Mieterhöhung insbesondere zur Einhaltung der greifenden gesetzlichen Kappungsgrenzen von aktuell noch 2 € bzw. 3 € pro Quadratmeter monatlich je nach Höhe der Ausgangsmiete und ab dem 01.01.2024 von 0,50 € für reine Heizungsmodernisierungen. 

Im Hinblick auf die Besonderheiten bei Mieterhöhung nach energetischen Baumaßnahmen gilt: 

  • Bei vielschichtigen oder bei technisch komplexen Baumaßnahmen ist es ausreichend, wenn sie so genau beschrieben wird, dass der Mieter allein anhand dessen, wenn auch unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person, beurteilen kann, ob die Baumaßnahme als Modernisierung einzuordnen ist und die Voraussetzungen einer dadurch ausgelösten Mieterhöhung erfüllt sind (§ 559 Abs. 1 BGB). 
  • Bei Baumaßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss die Maßnahme nur schlagwortartig bezeichnet werden, die Tatsachen ausführen, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt und ihre Zuordnung zu den einzelnen Rechnungspositionen ausgewiesen sein. 
  • Ein bestimmtes Maß voraussichtlich einzusparender Heizenergie muss nicht angegeben werden. Ausreichend ist, wenn sich aus den mitgeteilten Tatsachen der Schluss auf eine dauerhafte Energieeinsparung als Folge der durchgeführten Baumaßnahme ergibt. 
  • Beim gebotenem Abzug von Instandsetzungskosten muss die Erklärung zeigen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen Instandhaltungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zwischen Instandsetzungskosten und Modernisierungskosten bedarf es nicht. Ausreichend ist die Angabe einer Quote. 
  • Es reicht auch aus, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass reine Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und deshalb keine Instandhaltungsaufwendungen abzuziehen sind. 
  • Wie gesagt, diese Voraussetzungen gelten für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Mieterhöhungserklärung. Ob ein Abzug von Instandhaltungskosten zu Unrecht oder zu Recht unterblieben ist, ist eine materiell-rechtliche Frage. Hier geht es um inhaltliche Fehler. Bei inhaltlichen Fehlern muss das Gericht in die Sachprüfung einsteigen. Das Ergebnis kann dann entweder in der Bestätigung einer wirksam abgegebenen Mieterhöhung bestehen, oder in die Erkenntnis münden, dass die Mieterhöhungserklärung 
(teil-)unwirksam ist. Bei formellen Fehlern allerdings ist die Mieterhöhungserklärung immer unwirksam, ohne dass sich das Gericht mit der Sachprüfung auseinandersetzen muss. 

Die vorstehenden Grundsätze werden insbesondere auch in ständiger Rechtsprechung vertreten vom BGH, Urteil vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21, vom 20.07.2022 – VIII ZR 337/21, vom 20.07.2022 – VIII ZR 339/21 und mit Urteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 336/21, vom 08.09.2022 – VIII ZR 340/21; BGH, Urteil vom 08.09.2022 – VIII ZR 344/21, vom 28.09.2022 – VIII ZR 338/21; BGH, Urteil vom 09.11.2022 – VIII ZR 316/21; BGH, Urteil vom 09.11.2022 – VIII ZR 333/21, vom 09.11.2022 – VIII ZR 335/21, vom 09.11.2022 – VIII ZR 347/21 und mit BGH, Urteil vom 23.11.2022 – VIII ZR 59/21; BGH, Urteil vom 25.01.2023 – VIII ZR 29/22.

Folge: 

Der Vermieter muss auf jeden Fall in der Erhöhungserklärung etwas zu Erhaltungskosten ausführen. Behauptet er, Erhaltungsmaßnahmen seien nicht angefallen, ist das zwar formell ausreichend, wohl aber häufig materiell-rechtlich falsch. Denn der BGH fordert ja auch die Abzüge fiktiver Erhaltungskosten beim Austausch von Bauteilen, die eine „nicht unerhebliche Lebensdauer“ hinter sich haben. Der BGH sieht das aber als materiell-rechtliches Problem.

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen